MENU
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HEMA Heermann Maschinenbau GmbH, Stand: Januar 2009

I. Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

2. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit diese gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte.

3. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch diese Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen aufgehoben.

4. Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Vertragsschluss

1. Angebote unseres Hauses sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, zwei Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.

2. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Bestellung des Kunden kein konkretes verbindliches Angebot unsererseits zugrunde liegt.

3. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die schriftliche Annahme seines Auftrages durch uns seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese Erklärung nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung bei ihm ab, sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden.

4. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unsere Offerte nur dann verbindlich, wenn der Auftrag entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen Angaben des Bestellers durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene technische Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen. Im Falle eines solchen vom Besteller schuldhaft verursachten Rücktritts vom Vertag sind wir berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 15% des Nettoauftragsvolumens von unserem Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt unbenommen einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Werden vor Auftragserteilung Skizzen, Entwürfe, Muster oder ähnliche Vorarbeiten veranlasst, so können diese von uns dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden, falls kein endgültiger Auftrag erteilt wird. Diese Entwürfe, Muster etc. bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum unseres Unternehmens.

III. Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

3. Lieferfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist (Absendung der Auftragsbestätigung) sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Übergeben wir die bestellte Ware an eine Transportperson oder zeigen wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft an, so gilt der Termin der Übergabe bzw. der Termin der Anzeige der Versandbereitschaft als Liefertermin.

4. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend.

5. Sofern eine Lieferung bzw. Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, die gesamte georderte Leistung abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt, den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Leistung abzurechnen.

6. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

7. Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Leistungen geraten wir dann nicht in Verzug, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Erklären wir in diesen Fällen auf Anfrage des Bestellers nicht binnen angemessener Frist, ob wir die geschuldete Leistung noch erbringen werden, so ist der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung der Auftragnehmerin zum Rücktritt berechtigt.

8. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. Wir sind berechtigt, diese Kosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) für jede volle Woche, höchstens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) zu beziffern. Dem Besteller bleibt unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.

9. Kommen wir in Verzug, ist der Besteller berechtigt, seinen nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schadensersatz wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung für jede volle Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch auf 5 % des Wertes der Gesamtlieferung begrenzt.

10. Im Falle unserer Leistungsverzögerung ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten – es sei denn, wir mussten trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen – oder bei schuldhaftem Handeln unsererseits Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch entsprechend dem vorstehenden Absatz begrenzt.

11. Sind wir aus dem geschlossenen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

12. Wir können unsere Leistungs- oder Herstellungspflichten verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des Inhalts der Bestellung und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterbliebene oder pflichtwidrige Leistung oder Herstellung den Besteller nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, wie z. B. bei Vorliegen von Schönheitsfehlern.

Nach oben

IV. Gefahrübergang

1. Mit Übergabe der Ware zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Schulden wir die Erbringung eines Werkes oder wurde die Durchführung einer Abnahme vereinbart, so tritt Gefahrübergang mit Abnahme des Werkes ein. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

V. Änderung des Leistungsumfangs

Wir behalten uns vor, bis zur Lieferung unwesentliche handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen an der Ware vorzunehmen, wenn hierdurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

VI. Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2000). Bei Rechungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Versandkosten, Zoll und Transportversicherung und sonstige mit der Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- oder Konformitätszertifikate trägt der Besteller. Wünscht der Besteller eine Frachtversicherung, schließen wir diese auf seine Kosten für ihn ab, wenn er uns hierzu schriftlich beauftragt.

2. Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise, so sind wir für den Fall, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem für unsere Lieferung oder Leistung vereinbarten Zeitpunkt mehr als vier Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller entsprechend die Preise zu erhöhen.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Besteller gerät mit Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat er die uns entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen i. H. von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Kommt der Besteller mit der Zahlung eines fälligen Betrages oderTeilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.

3. Zahlung durch Wechsel, Scheck oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskont, Spesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

4. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Besteller ist ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt).

2. Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis der geschuldete Betrag uns endgültig zur Verfügung steht.

3. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.

4. Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes unserer für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu.

5. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Einkaufwertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.

6. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kauf bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

7. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.

9. Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.

10. Auf Verlangen des Lieferanten sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.

Nach oben

IX. Haftung

1. Ist der Besteller Kaufmann, so hat er die Ware nach Erhalt unverzüglich – vor allem auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller ebenfalls unverzüglich, nach dem er von ihnen erfahren hat, bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

2. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernehmen wir für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

3. Ist die von uns gelieferte bewegliche Sache fehlerhaft und ist der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB (Verbrauchsgüterkauf), so kann der Besteller nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag verlangen. Diese Ansprüche verjähren in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt (Kardinalpflicht), besteht nicht, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht, verspätet oder mangelhaft durchgeführter Leistung verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

4. In allen anderen Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:
a. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.
b. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 BGB / § 633 II S. 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor.
c. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen.
d. Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, kann der Besteller für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Gefahrübergang Schadensersatz nur verlangen:
aa. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
bb. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
cc. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen.

5. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungsund Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

Nach oben

X. Produkthaftung

Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

XI. Montage/Konstruktion/Dienstleistungen

1. Soweit wir uns im Rahmen einer Bestellung zu Arbeiten im Bereich der Montage, der Konstruktion oder anderen Dienstleistungen verpflichten, schulden wir die Erbringung einer Dienstleistung und nicht den konkreten Erfolg.

2. Der Besteller hat auf seine Kosten alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3. Der Besteller hat zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Errichtungsstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.

5. Verzögert sich die Fertigstellung der Konstruktion, die Aufstellung, die Montage oder die Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht auf ein Verschulden unsererseits beruhen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder unseres Montagepersonals zu tragen. Die weiteren Bestimmungen unter Ziffer III dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben unberührt.

6. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände bzw. für die pflichtgemäße Erbringung der beauftragten Konstruktion. Liegt eine uns vorzuwerfende Pflichtverletzung vor, nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache/Konstruktion (Nacherfüllung) vor. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache/Konstruktion vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstatt der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz besteht nur unter den in Ziffer IX Nr. 4 d. bezeichneten Voraussetzungen.

7. Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlasst wurden. Gleiches gilt, wenn Fehler in der Konstruktion auf fehlerhaften Angaben des Bestellers oder unterlassene Mitwirkungsverpflichtungen beruhen.

8. Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

XII. Abnahme

1. Schulden wir im Rahmen der jeweiligen Bestellung die Erbringung von Werkleistungen oder ist sonst eine Abnahme unserer Leistung vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, nach entsprechender Fertigstellungsanzeige unseres Unternehmens, schriftlich zu erklären, dass unsere vertraglichen Leistungen erbracht sind.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 7 Kalendertagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfange fällig.

3. Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.

XIII. Kündigung bei Verträgen über Montage, Konstruktion oder Dienstleistung

1. Ein Vertrag kann aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn:
– der Besteller in Vermögensverfall gerät,
– der Besteller Leistungen, die innerhalb von vertraglich vereinbarten Fristen zu erbringen sind trotz Fristsetzung unter Hinweis auf das bestehende Kündigungsrecht nicht erbringt,
– der Besteller gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verstößt,
– der Besteller wesentliche Vertragsbestandteile nicht oder trotz Nachfristsetzung nicht vollständig erbringt.

2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

XIV. Urheberrechte

1. Sämtliche im Rahmen der Auftragsabwicklung entstehenden Urheberrechte verbleiben bei uns.

2. Die Unterlagen, Firmenlogos und andere bildliche Darstellungen und/oder Texte dürfen durch Dritte ohne unsere Zustimmung weder verwendet noch in Umlauf gebracht oder vervielfältigt werden.

XV. Geheimhaltung

Der Besteller verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
– die dem Besteller bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
– die der Besteller unabhängig von uns entwickelt hat;
– die ohne Verschulden oder Zutun des Bestellers öffentlich bekannt sind oder werden oder
– die vom Besteller aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. Im letztgenannten Fall hat der Besteller uns vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Frickenhausen, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.

2. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Kunde einverstanden.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

4. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Nach oben

+++ AKTUELLES +++

OK
Diese Webseite verwendet Cookies mehr Informationen